8/1.6.2 Einbenennung

Autor: Kohne

Gemäß § 1618 BGB können der Elternteil und der (neue) Ehegatte dem Kind ihren Namen geben, wenn es in ihrem gemeinsamen Haushalt lebt (Einbenennung).

§ 1618 BGB gilt nur für die Einbenennung minderjähriger, unverheirateter Kinder. Nach der seit dem 30.04.2004 geltenden Fassung des § 1618 BGB ist die Alleinsorge des antragstellenden Elternteils nicht Voraussetzung der Einbenennung; sie ist auch bei weiterbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge möglich. Inhaltlich bedeutet die Ersetzung der Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils einen Eingriff in dessen Sorgerecht, wobei § 1618 BGB im Verhältnis zu § 1628 BGB die speziellere Norm ist und deshalb für die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung Anwendung findet (OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.07.2014 - 5 UF 163/13, NJW-Spezial 2014, 614).

Die Einbenennung des Kindes kann nur erfolgen, wenn der sorgeberechtigte Elternteil und sein Ehegatte eine übereinstimmende Erklärung gegenüber dem Standesbeamten abgegeben haben, dass sie dem Kind ihren Ehenamen erteilen (§ 1618 Satz 1 BGB). Diese Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung (§§ 1618 Satz 5, 129 BGB). Zuständig zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Standesbeamte (§ 45 Abs. 1 Nr. 6 PStG) oder auch der Notar.

Zustimmung des Kindes/des leiblichen Elternteils