Autor: Kohne |
Eine Kindschaftssache ist eine Familiensache i.S.d. § 111 FamFG und keine Familienstreitsache gem. § 112 FamFG. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 151 -168a FamFG als lex specialis. Diese ergänzen die allgemeinen Vorschriften des 1. Buchs des FamFG. Was eine Kindschaftssache ist, definiert § 151 FamFG. Im Wesentlichen werden darunter Sorge-, die dazugehörenden Teilbereiche, Umgangs-, Vormundschafts- und Pflegschaftssachen gefasst.
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