Autor: Kohne |
Kindschaftssachen sind i.d.R. isolierte Verfahren. Nur auf den Antrag eines Beteiligten gem. § 137 Abs. 3 FamFG wird ein Verfahren zur elterlichen Sorge, zum Umgangsrecht oder zu der Herausgabe eines Kindes zur Folgesache im Scheidungsverbund. Das Familiengericht kann die Verbindung ablehnen, wenn es aus Gründen des Kindeswohls die Einbeziehung in den Scheidungsverbund nicht für sachdienlich hält.
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