8/1.7.4 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Autor: Kohne

Sachliche Zuständigkeit

Für Familiensachen einschließlich Kindschaftssachen sind gem. §§ 111 Nr. 2, 151 FamFG, § 23b GVG die Familiengerichte als Abteilungen bei den Amtsgerichten zuständig. Das frühere Vormundschaftsgericht ist abgeschafft; die Zuständigkeiten sind, soweit sie Kindschaftssachen betreffen, auf das große Familiengericht übergegangen.

Örtliche Zuständigkeit

Bei einem anhängigen Scheidungsverfahren ist gem. § 152 Abs. 1 FamFG das Gericht der Ehesache ausschließlich örtlich zuständig, soweit gemeinschaftliche Kinder der Beteiligten betroffen sind. Befindet sich die Ehesache im Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren, bleibt das Familiengericht, bei dem die Ehesache anhängig war, zuständig.

Wird ein Scheidungsantrag gestellt, während ein Kindschaftsverfahren anhängig ist, so hat das Gericht gem. § 153 FamFG die Kindschaftssache an das Gericht der Ehesache abzugeben.

Ohne Anhängigkeit einer Ehesache richtet sich die örtliche Zuständigkeit gem. § 152 Nr. 2 FamFG nach dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes.

Gewöhnlicher Aufenthalt

Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Schwerpunkt der sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen einer Person, mit anderen Worten der Daseinsmittelpunkt (BGH, FamRZ 2002, 1182).

Die Registrierung im Einwohnermeldeamt ist ein Indiz für einen gewöhnlichen Aufenthalt, sie ist aber nicht ausschlaggebend.