8/1.7.6 Amtsermittlungsgrundsatz

Autor: Kohne

In Kindschaftssachen gilt der Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 26 FamFG. Er dient sowohl der Sachaufklärung als auch der Verwirklichung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist Aufgabe des Gerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln, wobei die Beteiligten gem. § 27 FamFG verpflichtet sind mitzuwirken.

Der Sachverhaltsermittlung dienen die Anhörungen der Beteiligten (§ 34 FamFG), insbesondere des Kindes (§ 159 FamFG) und der Eltern (§ 160 FamFG) sowie des Jugendamts (§ 162 FamFG).

Darüber hinaus kann das Gericht aber auch weitere Personen anhören, z.B. Lehrer, Erzieher, Ärzte, Großeltern oder Nachbarn.

Die Regeln zur Verfahrensleitung gem. § 28 Abs. 1 -3 FamFG entsprechen inhaltlich der Prozessleitungspflicht im Zivilrechtsstreit gem. § 139 ZPO.

Letzte redaktionelle Änderung: 18.11.2019