Autor: Kohne |
Gemäß § 158 FamFG hat das Gericht dem Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit es zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Unabhängig von den in § 158 Abs. 2 BGB normierten Regelbeispielsfällen hat die Grundnorm des § 158 Abs. 1 BGB eine eigenständige Bedeutung. Das Gericht kann daher in allen Fällen, in denen es einen Interessensgegensatz sieht, einen Verfahrensbeistand bestellen.
Regelbeispiele gem. § 158 Abs. 2 FamFG sind:
erhebliche Interessengegensätze zwischen Kindern und Eltern (Nr. 1), |
Verfahren, in denen die Entziehung der elterlichen Sorge in Betracht kommt (Nr. 2), |
Verfahren, in denen eine Trennung des Kindes von einer Person, in deren Obhut es sich befindet, in Betracht kommt (Nr. 3), |
Verfahren, in denen die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung in Betracht kommt (Nr. 4), |
Verfahren, in denen eine wesentliche Beschränkung oder ein Ausschluss eines Umgangsrechts in Betracht kommt (Nr. 5). |
Ist ein Regelbeispiel erfüllt, ist regelmäßig ein Verfahrensbeistand zu bestellen. Sieht das Gericht davon ab, so hat es dies zu begründen (§ 158 Abs. 3 Satz 3 FamFG).
Der Verfahrensbeistand hat gem. § 158 Abs. 4 FamFG zunächst die Aufgabe:
die Interessen des Kindes festzustellen, |
diese Interessen in das gerichtliche Verfahren einzubringen, |
das Kind über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang zu informieren. |
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