8/1.7.9 Bestellung eines Verfahrensbeistands

Autor: Kohne

Interessenvertreter des Kindes

Gemäß § 158 FamFG hat das Gericht dem Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit es zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Unabhängig von den in § 158 Abs. 2 BGB normierten Regelbeispielsfällen hat die Grundnorm des § 158 Abs. 1 BGB eine eigenständige Bedeutung. Das Gericht kann daher in allen Fällen, in denen es einen Interessensgegensatz sieht, einen Verfahrensbeistand bestellen.

Regelbeispiele gem. § 158 Abs. 2 FamFG sind:

erhebliche Interessengegensätze zwischen Kindern und Eltern (Nr. 1),

Verfahren, in denen die Entziehung der elterlichen Sorge in Betracht kommt (Nr. 2),

Verfahren, in denen eine Trennung des Kindes von einer Person, in deren Obhut es sich befindet, in Betracht kommt (Nr. 3),

Verfahren, in denen die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung in Betracht kommt (Nr. 4),

Verfahren, in denen eine wesentliche Beschränkung oder ein Ausschluss eines Umgangsrechts in Betracht kommt (Nr. 5).

Ist ein Regelbeispiel erfüllt, ist regelmäßig ein Verfahrensbeistand zu bestellen. Sieht das Gericht davon ab, so hat es dies zu begründen158 Abs. 3 Satz 3 FamFG).

Aufgaben

Der Verfahrensbeistand hat gem. § 158 Abs. 4 FamFG zunächst die Aufgabe:

die Interessen des Kindes festzustellen,

diese Interessen in das gerichtliche Verfahren einzubringen,

das Kind über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang zu informieren.