8/2.2.7.1 Vorbemerkungen

Autor: Mayer

Antrag

Ein Verfahren in Haushaltssachen wird durch einen Antrag eingeleitet (§ 203 FamFG). Dieser soll die Angabe der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird (§ 203 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Auf seine Formulierung ist große Sorgfalt zu verwenden. Er ist vollstreckungsfähig abzufassen, d.h., die einzelnen Haushaltsgegenstände sind hinreichend präzise zu bezeichnen, so dass sie für den Gerichtsvollzieher ohne weiteres individualisierbar sind und von anderen im Haushalt befindlichen Gegenständen abgegrenzt werden können (OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.02.2000 - 9 UF 39/99, FamRZ 2000, 1102). Im Verfahren nach § 1568b BGB soll eine Aufstellung sämtlicher - genau bezeichneter - Haushaltsgegenstände beigefügt werden (§ 203 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

Ergänzende Anordnungen

Das Gericht soll von Amts wegen die zur Durchführung der Entscheidung erforderlichen Anordnungen nach § 209 FamFG treffen.

Praxishinweis

Es kann natürlich angezeigt sein, solche (ergänzenden) Anordnungen trotzdem ausdrücklich zu beantragen (vgl. BGH, Urt. v. 07.10.2010 - IX ZR 191/09, FamRZ 2010, 2067).

Beispiele

In Betracht kommt insoweit z.B.

eine Herausgabeanordnung (OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.02.2000 - 9 UF 39/99, FamRZ 2000, 1102),

eine Rückschaffungsverpflichtung bei bereits aus der Ehewohnung entfernten Haushaltssachen (OLG Köln, Beschl. v. 27.06.2000 - 14 UF 47/00; OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.08.2005 - 7 UF 382/05, FamRZ 2006, 486) oder