8/2.2.7.2 Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

Autor: Mayer

Vorläufige Regelung

Eine Haushaltssachenregelung nach § 1361a BGB setzt die Trennung der Ehegatten voraus (Staudinger/Voppel, BGB, § 1361a Rdnr. 6 m.w.N.; Johannsen/Henrich/Götz, § 1361a BGB Rdnr. 5 plädieren für die Möglichkeit zur gleichzeitigen Ehewohnungs- und Haushaltssachenzuweisung). Eine Regelung über die Haushaltssachen nach § 1361a BGB ist vorläufiger Natur und tritt mit Rechtskraft der Scheidung oder Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft außer Kraft (OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.02.2000 - 9 UF 39/99, FamRZ 2000, 1102). Eine Vereinbarung der Eheleute über die Zuteilung der Haushaltsgegenstände, die in der Trennungszeit getroffen wird, ist im Zweifel nur als vorläufige Benutzungsregel anzusehen (OLG Köln, Urt. v. 20.03.2001 - 22 U 157/00, FamRZ 2002, 322). Die gerichtliche Zuweisung nach § 1361a BGB lässt die Eigentumsverhältnisse unberührt1361a Abs. 4 BGB).

Mit- oder Alleineigentum

Der gerichtlichen Zuweisung nach § 1361a BGB unterliegen - wenn auch nach dem Wortlaut der Vorschrift unter unterschiedlichen Voraussetzungen - sowohl Haushaltssachen, die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehen, als auch solche, die sich im Alleineigentum eines Ehegatten befinden.