8/2.2.7.3 Verteilung der Haushaltsgegenstände bei der Scheidung

Autor: Mayer

Anwendungsbereich

Anders als bei der früheren HausratVO unterfallen der endgültigen Auseinandersetzung der Haushaltssachen anlässlich der Scheidung nach § 1568b BGB nur solche Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehen; Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, unterfallen dem güterrechtlichen Ausgleich (BGH, Urt. v. 11.05.2011 - XII ZR 33/09, FamRZ 2011, 1039). Die Ermittlung der Eigentumsverhältnisse ist im Rahmen von § 1568b BGB daher essentiell. Zum Erwerb alleinigen Eigentums eines Ehegatten und gemeinsamen Eigentums beider Eheleute an Haushaltsgegenständen siehe die vorstehenden Ausführungen in Teil 8/2.2.7.2.

Die strikte Abgrenzung zwischen § 1568b BGB und dem güterrechtlichen Ausgleich kann im Einzelfall schon im Hinblick auf die oft streitige Frage nach den Eigentumsverhältnissen Probleme aufwerfen. Bereits nach altem Recht war darüber hinaus anerkannt, dass Wechselwirkungen zwischen Güterrecht und Hausratsverteilung bestehen können; nicht nach der HausratVO verteilte Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten konnten dem Zugewinnausgleich unterliegen (BGH, FamRZ 1984, 144). Zudem soll nach der Vorstellung des Reformgesetzgebers offenbar eine güterrechtliche Berücksichtigung gemeinsamer Haushaltsgegenstände möglich sein, soweit von § 1568b Abs. 3 BGB kein Gebrauch gemacht wird (BT-Drucks. 16/10798, S. 24).

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