8/2.2.9 Vorläufiger Rechtsschutz

Autor: Mayer

Nach der Neufassung des Gesetzes in §§ 49 ff. FamFG bedarf es für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr eines anhängigen Hauptsacheverfahrens (siehe näher Teil 13).

Eilverfahren in Haushaltssachen sind naturgemäß in erster Linie Verfahren nach § 1361a BGB. Zu beachten ist die lokale Rechtsprechung zur Konkurrenzlage zwischen possesorischem Besitzschutz nach den §§ 861 ff. BGB und § 1361a BGB (siehe Teil 8/2.2.7.1).

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1361a BGB hat der Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen, dass Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch vorliegen; ein Anordnungsgrund liegt dabei vor, wenn die Sach- und Rechtslage eine sofortige vorläufige Regelung gebietet, ein Hauptsacheverfahren also nicht abgewartet werden kann (OLG Köln, Beschl. v. 27.08.2010 - 4 WF 160/10, FamRZ 2011, 118). Der Antragsteller kann sich zur Glaubhaftmachung aller Beweismittel bedienen und auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden; eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist dabei unstatthaft (§ 31 FamFG).

Eine einstweilige Anordnung des Gerichts in Haushaltssachen ist gem. § 57 FamFG nicht anfechtbar. Zu Abänderbarkeit, Außerkrafttreten einstweiliger Anordnungen etc. siehe im Einzelnen Teil 13, zum Eilverfahren nach § 1361a BGB im Speziellen das Schriftsatzmuster unter Teil 13/1.3.7.1 und die nachfolgenden Erläuterungen.

Letzte redaktionelle Änderung: 17.03.2015