8/3.4.1 Materiell-rechtliche Grundlagen

Autor: Mayer

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) enthält neben verfahrensrechtlichen auch materiell-rechtliche Regelungen für den zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen. Materiell-rechtlich ist weiterhin vor allem § 1004 BGB bedeutsam (BGH v. 26.02.2014 - XII ZB 373/11, FamRZ 2014, 825) wie auch § 823 BGB (BT-Drucks. 14/5429, S. 41; ebenso OLG Brandenburg v. 22.04.2021 - 9 UF 53/21 : §§ 823, 1004 BGB).

Das GewSchG ist am 01.01.2002 in Kraft getreten und ermöglicht umfassende gerichtliche Maßnahmen zum Schutz des verletzten Ehegatten und generell der verletzten Person vor Gewalt und Bedrohungen des Ehegatten oder jeder anderen Person. Es normiert die gesetzliche Grundlage für zivilgerichtliche Schutzmaßnahmen wie Kontakt- und Näherungsverbote zum einen (§ 1 GewSchG) und einen Wohnungsüberlassungsanspruch der verletzten Person gegen den Täter bei gemeinsamem dauerhaften Haushalt (§ 2 GewSchG).

Letzte redaktionelle Änderung: 18.11.2022