Autor: Mayer |
Weitere Regelungen über das Verfahren in Gewaltschutzsachen befinden sich den in §§ 210 ff. FamFG.
Es besteht eine alleinige Zuständigkeit des Familiengerichts unabhängig von der Frage, ob die Beteiligten einen gemeinsamen Haushalt führen oder in den letzten sechs Monaten geführt haben und auch unabhängig davon, ob die Beteiligten familienrechtlich miteinander verbunden sind (OLG Köln v. 28.09.2009 -
Örtlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers ausschließlich das Gericht
des Tatorts, |
der gemeinsamen Wohnung der Beteiligten oder |
des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners |
Ist die Überlassung der Wohnung beantragt (§ 2 GewSchG), ist das Jugendamt nach Maßgabe der §§ 212 f. FamFG zu beteiligen, wenn ein Kind im Haushalt lebt.
Eine einstweilige Anordnung ist ebenfalls möglich (§ 214 FamFG).
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