8/3.4.2 Verfahrensrechtliche Grundlagen

Autor: Mayer

Weitere Regelungen über das Verfahren in Gewaltschutzsachen befinden sich den in §§ 210 ff. FamFG.

Gerichtliche Zuständigkeit

Es besteht eine alleinige Zuständigkeit des Familiengerichts unabhängig von der Frage, ob die Beteiligten einen gemeinsamen Haushalt führen oder in den letzten sechs Monaten geführt haben und auch unabhängig davon, ob die Beteiligten familienrechtlich miteinander verbunden sind (OLG Köln v. 28.09.2009 - 21 WF 207/09).

Örtlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers ausschließlich das Gericht

des Tatorts,

der gemeinsamen Wohnung der Beteiligten oder

des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners

211 FamFG).

Jugendamt

Ist die Überlassung der Wohnung beantragt (§ 2 GewSchG), ist das Jugendamt nach Maßgabe der §§ 212 f. FamFG zu beteiligen, wenn ein Kind im Haushalt lebt.

Einstweiliger Rechtsschutz

Eine einstweilige Anordnung ist ebenfalls möglich (§ 214 FamFG).

Letzte redaktionelle Änderung: 18.11.2022