8/3.5.2 Erläuterungen zum Musterschreiben an Mandanten zwecks weiterer Informationsbeschaffung

Autor: Mayer

Sachverhaltsklärung

Das erste Mandantengespräch sollte auf jeden Fall die Sachverhaltsklärung herbeiführen und im Falle des Eilbedürfnisses mit einer unterschriebenen eidesstattlichen Versicherung der Mandantschaft enden.

Alle dann noch bestehenden Unklarheiten sollten in der Handakte festgehalten werden. Gewaltschutzmandanten befinden sich in einer psychischen Ausnahmesituation. Es ist deshalb sicherer, ihnen auch dann, wenn sie sich im Gespräch die erforderlichen Notizen selbst gefertigt haben, noch einmal schriftlich mitzuteilen, was fehlt (z.B. Zeugenanschriften und Arztattest besorgen, Urkunden beibringen; siehe Muster in Teil 8/3.2.1).

Letzte redaktionelle Änderung: 18.11.2022