Autor: Mayer |
In einer Checkliste (siehe Checkliste in Teil 8/3.1) sollten zunächst die familiären Verhältnisse des Mandanten festgehalten werden.
PraxishinweisObwohl es nach dem aktuellen Verfahrensrecht - insbesondere für die funktionelle Zuständigkeit - nicht mehr darauf ankommt, ob die Beteiligten verheiratet sind oder nicht, sollte der Familienstand festgehalten werden. Es kann die Mandantschaft dann zugleich über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Ehescheidung beraten, können die Trennungsvoraussetzungen besprochen und kann die Frist für den Ablauf des Trennungsjahres/die Einreichung des Scheidungsantrags notiert werden. |
Da das Gewaltschutzgesetz tatbestandlich zum Teil auf das Kindeswohl abstellt (§ 2 Abs. 6 Satz 2 GewSchG), ist aufzunehmen, ob Kinder im Haushalt leben. Diese müssen weder gemeinsame Kinder noch volljährig sein.
Die Abfrage der Führung eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts erfordert § 2 Abs. 1 GewSchG.
Die Trennung von Eheleuten ist lediglich von sekundärer Bedeutung, sollte aber gleichwohl festgehalten werden im Hinblick auf eine etwa folgende Familiensache.
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