Autoren: Götsche/Kretzschmar |
§ 2 Abs. 1 -3 VersAusglG regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Anrecht dem VA unterliegt. Darüber hinaus muss das Anrecht innerhalb der Ehezeit erworben worden sein (vgl. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG; siehe näher Teil 8/4.6).
Anrechte i.S.d. VersAusglG sind Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen. Unter einer Anwartschaft ist eine gesicherte Aussicht zu verstehen, aus der durch Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalls der Versorgungsanspruch entsteht.
Eine islamische Braut- bzw. Morgengabeverpflichtung unterfällt dem nicht (OLG Frankfurt v. 11.12.2019 -
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