Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Versorgungsregelungen sehen oftmals vor, dass eine Rente erst nach Ablauf eines gewissen, im Versorgungssystem zurückgelegten Zeitraums zugebilligt wird. Nach § 2 Abs. 3 VersAusglG sind solche zeitlichen Mindestvoraussetzungen (insb. Wartezeiten) für den Leistungsbezug aus der Versorgung unbeachtlich. Für die Charakterisierung eines Anrechts als dem VA zuzuordnende Anwartschaft ist unerheblich, welchen Grad von Verfestigung es bereits erreicht hat. Es werden auch Anrechte erfasst, bei denen noch weitere Bedingungen erfüllt sein müssen als der Eintritt des versicherten Risikos (BT-Drucks. 16/10144, S. 48). Das Anrecht muss aber bereits entstanden sein, bevor § 2 Abs. 3 VersAusglG anzuwenden ist (BGH, FamRZ 2004, 693).
Unerheblich ist,
ob die allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren = 60 Monate (§ 50 Abs. 1 SGB VI) erreicht ist, |
ob in der Beamtenversorgung die Mindestdienstzeit von fünf Jahren gem. § |
ob die Zweijahresfrist des § |
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