8/4.7.5 Bewertung einzelner Versorgungen

Autoren: Götsche/Kretzschmar

8/4.7.5.1 Allgemeine Bewertung

Die §§  39  ff. VersAusglG regeln (anders als das frühere Recht des § 1587a BGB a.F.) die Bewertung nicht für jede einzelne Versorgung, sondern in allgemeiner Hinsicht. Nachfolgend werden die Bewertungsgrundsätze der wesentlichen Versorgungssysteme dargestellt.

8/4.7.5.2 Gesetzliche Rentenversicherung; Alterssicherung der Landwirte

Unmittelbare Bewertung

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Anrechte in Entgeltpunkten (Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte [Ost] in den neuen Bundesländern; knappschaftliche Entgeltpunkte oder knappschaftliche Entgeltpunkte [Ost], Entgeltpunkte wegen langjähriger Versicherung) erworben. Insoweit erfolgt ihre Bewertung unmittelbar gem. §  39 Abs.  1, Abs.  2 Nr. 1 VersAusglG, was auch §  43 Abs.  1 VersAusglG klarstellt. Maßgeblich ist daher die Summe der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte. Es handelt sich bei den verschiedenen Arten der Entgeltpunkte um verschiedene Versorgungen; Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost), knappschaftliche Entgeltpunkte oder knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) sind daher jeweils gesondert auszugleichen (Bergmann, FamRB 2018, 71, 72), ebenso die Entgeltpunkte wegen langjähriger Versicherung (Grundrentenentgeltpunkte, siehe Teil  8/4.6.3.1). Dies gilt auch für eine Höherversicherung (Bergmann, FamRB 2018, 71, 75; siehe entsprechende Randbemerkung weiter unten).

Begriff des Entgeltpunkts