Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Die §§ 39 ff. VersAusglG regeln (anders als das frühere Recht des §
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Anrechte in Entgeltpunkten (Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte [Ost] in den neuen Bundesländern; knappschaftliche Entgeltpunkte oder knappschaftliche Entgeltpunkte [Ost], Entgeltpunkte wegen langjähriger Versicherung) erworben. Insoweit erfolgt ihre Bewertung unmittelbar gem. § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, was auch § 43 Abs. 1 VersAusglG klarstellt. Maßgeblich ist daher die Summe der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte. Es handelt sich bei den verschiedenen Arten der Entgeltpunkte um verschiedene Versorgungen; Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost), knappschaftliche Entgeltpunkte oder knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) sind daher jeweils gesondert auszugleichen (Bergmann, FamRB 2018, 71, 72), ebenso die Entgeltpunkte wegen langjähriger Versicherung (Grundrentenentgeltpunkte, siehe Teil 8/4.6.3.1). Dies gilt auch für eine Höherversicherung (Bergmann, FamRB 2018, 71, 75; siehe entsprechende Randbemerkung weiter unten).
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