9/4.5.3 Zweck des Verfahrens

Autor: Nickel

Das Teilungsversteigerungsverfahren gewährleistet die zwangsweise Durchsetzung des materiell-rechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs eines Mitglieds einer Gemeinschaft gem. § 749 BGB auch gegen den Willen anderer Miteigentümer, wenn eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Gemeinschaft den früheren Eheleuten nicht gelingt. Miteigentümer eines Grundstücks nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) können gem. § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft, insbesondere die Versteigerung des unteilbaren Grundstücks gem. § 753 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 180 ff. ZVG verlangen und die Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung und Auszahlung des außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verteilenden Erlöses fordern (BGH, FamRZ 2006, 410). Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt keiner Verjährung758 BGB).

Letzte redaktionelle Änderung: 15.11.2018