Autor: Nickel |
Das Teilungsversteigerungsverfahren gewährleistet die zwangsweise Durchsetzung des materiell-rechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs eines Mitglieds einer Gemeinschaft gem. § 749 BGB auch gegen den Willen anderer Miteigentümer, wenn eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Gemeinschaft den früheren Eheleuten nicht gelingt. Miteigentümer eines Grundstücks nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) können gem. § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft, insbesondere die Versteigerung des unteilbaren Grundstücks gem. § 753 Abs. 1 BGB i.V.m. §§
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