Antragsteller und Antragsgegner
An einem "normalen" Versteigerungsverfahren sind gem. § 9 ZVG namentlich der Gläubiger und der Schuldner beteiligt. Zwischen den Mitgliedern einer (Bruchteils- oder Gesamthands-) Eigentümergemeinschaft besteht ein solches Verhältnis jedoch gerade nicht (vgl. § 9 ZVG). Die Beteiligten eines Teilungsversteigerungsverfahrens werden daher als Antragsteller (vgl. §§ 181 Abs. 2, 182 Abs. 1 ZVG) und Antragsgegner bezeichnet.
PraxishinweisDie Unterscheidung ist regelmäßig nicht von Bedeutung, da der Antragsgegner dem Verfahren beitreten kann. |
Beitritt
Nach seinem Beitritt wird auch der Antragsgegner als "betreibender Gläubiger" behandelt, so dass die Beteiligten im Teilungsversteigerungsverfahren im Ergebnis eine Doppelrolle einnehmen (vgl. § 27 Abs. 2 ZVG; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 14. Aufl. 2013, § 180 Rdnr. 48; zu weiteren Antragsberechtigungen siehe Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, B 1.5). Bei Gütergemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten ist nur eine gemeinschaftliche Antragstellung zulässig (§§ 1450 - 1452 BGB). Verwaltet jedoch ein Ehegatte das Gesamtgut allein, so kann er trotz § 1424 BGB ohne Zustimmung des anderen Ehegatten die Teilungsversteigerung beantragen.