9/4.5.5 Verfahrensbeteiligte

Autoren: Nickel/Zempel

Antragsteller und Antragsgegner

An einem "normalen" Versteigerungsverfahren sind gem. § 9 ZVG namentlich der Gläubiger und der Schuldner beteiligt. Zwischen den Mitgliedern einer (Bruchteils- oder Gesamthands-) Eigentümergemeinschaft besteht ein solches Verhältnis jedoch gerade nicht (vgl. § 9 ZVG). Die Beteiligten eines Teilungsversteigerungsverfahrens werden daher als Antragsteller (vgl. §§ 181 Abs. 2, 182 Abs. 1 ZVG) und Antragsgegner bezeichnet.

Praxishinweis

Die Unterscheidung ist regelmäßig nicht von Bedeutung, da der Antragsgegner dem Verfahren beitreten kann.

Beitritt

Nach seinem Beitritt wird auch der Antragsgegner als "betreibender Gläubiger" behandelt, so dass die Beteiligten im Teilungsversteigerungsverfahren im Ergebnis eine Doppelrolle einnehmen (vgl. § 27 Abs. 2 ZVG; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 14. Aufl. 2013, § 180 Rdnr. 48; zu weiteren Antragsberechtigungen siehe Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, B 1.5). Bei Gütergemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten ist nur eine gemeinschaftliche Antragstellung zulässig (§§ 1450 - 1452 BGB). Verwaltet jedoch ein Ehegatte das Gesamtgut allein, so kann er trotz § 1424 BGB ohne Zustimmung des anderen Ehegatten die Teilungsversteigerung beantragen.