Autoren: Nickel/Zempel |
Der Ranggrundsatz besagt allgemein, dass die verschiedenen Ansprüche in einer festgelegten Reihenfolge zu berücksichtigen sind. Ein Rangverhältnis besteht im Gegensatz zur Forderungszwangsversteigerung nicht zwischen den Miteigentümern bzw. Anteilen, sondern lediglich für die Belastung des gesamten Grundstücks oder innerhalb einzelner Anteile. Anders als in der Forderungszwangsversteigerung kommt dem Rangverhältnis in der Teilungsversteigerung lediglich eine eingeschränkte Bedeutung zu (Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, A 4.2). Das Rangverhältnis wird über §
Gemäß §
Relevant sind in der Teilungsversteigerung lediglich folgende Rangklassen (Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, A 4.2):
Verfahrenskosten (diese sind gem. § |
§ |
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