9/4.5.7 Verfahrensgrundsätze

Autoren: Nickel/Zempel

Ranggrundsatz

Der Ranggrundsatz besagt allgemein, dass die verschiedenen Ansprüche in einer festgelegten Reihenfolge zu berücksichtigen sind. Ein Rangverhältnis besteht im Gegensatz zur Forderungszwangsversteigerung nicht zwischen den Miteigentümern bzw. Anteilen, sondern lediglich für die Belastung des gesamten Grundstücks oder innerhalb einzelner Anteile. Anders als in der Forderungszwangsversteigerung kommt dem Rangverhältnis in der Teilungsversteigerung lediglich eine eingeschränkte Bedeutung zu (Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, A 4.2). Das Rangverhältnis wird über § 10 Abs. 1 ZVG geregelt. § 10 Abs. 2 ZVG erlaubt zudem die Geltendmachung der notwendigen Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung in der für den Hauptanspruch maßgeblichen Rangklasse.

Gemäß § 109 ZVG sind die Verfahrenskosten vorweg zu entnehmen, also noch vor den Ansprüchen des § 10 Abs. 1 ZVG. Zu spät angemeldete Ansprüche (§ 110 ZVG) werden erst danach berücksichtigt, aber noch vor den Miteigentümern! Solche Belastungen sind bedeutsam für das geringste Gebot, insbesondere wenn unterschiedliche Belastungen bestehen.

Relevant sind in der Teilungsversteigerung lediglich folgende Rangklassen (Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, A 4.2):

Verfahrenskosten (diese sind gem. § 109 ZVG vorweg aus dem Erlös zu entnehmen);

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG: - selten - Lohnrückstände bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken;