9/4.5.8.6 Drittwiderspruch

Autoren: Nickel/Zempel

Rechte oder Einwendungen, die zwar nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, der Versteigerung aber dennoch ebenso wie Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Auseinandersetzung entgegenstehen, sind im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend zu machen, obwohl die Teilungsversteigerung keine Vollstreckung und der Widerspruchskläger nicht "Dritter" ist (BGH, MDR 1973, 124). Als solche Ausnahmefälle kommen z.B. in Betracht:

Verfügungsbeschränkungen nach § 1365 BGB (OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1830; OLG Naumburg v. 16.10.2003 - 8 WF 137/03; OLG Köln, NJWE-FER 2000, 188; nicht im Fall einer vom Pfändungsgläubiger betriebenen Versteigerung: Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, B 1.7.1.4; zu den Einzelheiten hierzu siehe Teil 9/4.4.3),

Verstöße gegen die sich aus § 1353 BGB ergebende Pflicht zur Rücksichtnahme (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 6. Aufl. 2015, Kap. 6 Rdnr. 1386; "eheimmanent": Brudermüller, FamRZ 1996, 1516, 1521; zu den Einzelheiten hierzu siehe Teil 9/4.4.4),

unzulässige Rechtsausübung gem. § 242 BGB (OLG Köln, Rpfleger 1998, 168; Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, B 1.7.1.14 mit Beispielen zur Zulässigkeit der Teilungserklärung; zu weiteren Einzelheiten hierzu siehe Teil 9/4.4.5),

Aufhebungausschlüsse nach § 749 Abs. 2 BGB (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 6. Aufl. 2015, Kap. 6 Rdnr. 1386).