Autoren: Nickel/Zempel |
Rechte oder Einwendungen, die zwar nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, der Versteigerung aber dennoch ebenso wie Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Auseinandersetzung entgegenstehen, sind im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend zu machen, obwohl die Teilungsversteigerung keine Vollstreckung und der Widerspruchskläger nicht "Dritter" ist (BGH, MDR 1973,
Verfügungsbeschränkungen nach § 1365 BGB (OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1830; OLG Naumburg v. 16.10.2003 - 8 WF 137/03; OLG Köln, NJWE-FER 2000, |
Verstöße gegen die sich aus § 1353 BGB ergebende Pflicht zur Rücksichtnahme (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 6. Aufl. 2015, Kap. 6 Rdnr. 1386; "eheimmanent": Brudermüller, FamRZ 1996, |
unzulässige Rechtsausübung gem. § 242 BGB (OLG Köln, Rpfleger 1998, |
Aufhebungausschlüsse nach § 749 Abs. 2 BGB (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 6. Aufl. 2015, Kap. 6 Rdnr. 1386). |
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