Autoren: Nickel/Zempel |
Das Gutachten wird nach seiner Fertigung allen Beteiligten zur Stellungnahme übersandt. Das Gutachten sollte eingehend geprüft werden (siehe Checkliste in Teil 9/4.1). Innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist können Einwendungen gegen das Schätzergebnis erhoben werden. Sofern keine Einwendungen vorgebracht werden, wird der Verkehrswert festgesetzt. Die Verkehrswertfestsetzung ist insbesondere für die Versagung des Zuschlags gem. §
Das Gericht hat den Verkehrswert durch Beschluss festzusetzen. Zuvor muss den Beteiligten nach §
Besonders bedeutsam ist die Festsetzung des Verkehrswerts vor folgendem Hintergrund:
der Zuschlag kann - wenngleich nur einmal - verweigert werden, falls die nach § nicht erreicht wurde; |
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