9/4.5.9.5 Wertfestsetzungsbeschluss

Autoren: Nickel/Zempel

Das Gutachten wird nach seiner Fertigung allen Beteiligten zur Stellungnahme übersandt. Das Gutachten sollte eingehend geprüft werden (siehe Checkliste in Teil 9/4.1). Innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist können Einwendungen gegen das Schätzergebnis erhoben werden. Sofern keine Einwendungen vorgebracht werden, wird der Verkehrswert festgesetzt. Die Verkehrswertfestsetzung ist insbesondere für die Versagung des Zuschlags gem. § 85a ZVG von Bedeutung.

Das Gericht hat den Verkehrswert durch Beschluss festzusetzen. Zuvor muss den Beteiligten nach § 9 ZVG rechtliches Gehör gewährt werden (BVerfG, MDR 1957, 84 und BVerfG, Rpfleger 1964, 41). Der Beschluss ist nach Fristablauf zur Erhebung von etwaigen Einsprüchen den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen (§ 329 ZPO; OLG Hamm, Rpfleger 1991, 73). Der Wertfestsetzungsbeschluss ist gem. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; die zweiwöchige Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten i.S.v. § 9 ZVG außer den Mietern und Pächtern (Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, C 5.3 m.w.N.). Der Ehegatte, der dem Sachverständigen den Zutritt zum Objekt verweigert hat, ist nicht beschwerdeberechtigt (siehe Teil 9/4.5.9.3).

Besonders bedeutsam ist die Festsetzung des Verkehrswerts vor folgendem Hintergrund:

der Zuschlag kann - wenngleich nur einmal - verweigert werden, falls die nach § nicht erreicht wurde;