9/4.7.2.1 Terminsbestimmung

Autoren: Nickel/Zempel

Nach Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses erfolgt die Terminsbestimmung mit Veröffentlichung und Zustellung an die Beteiligten (§§ 39-41 ZVG). Vom Gericht müssen bei der Terminsbestimmung folgende Fristen eingehalten werden:

Zwischen Bekanntmachung und Termin müssen sechs Wochen liegen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG) bzw. zwei Wochen nach einer einstweiligen Einstellung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Die Nichteinhaltung dieser Fristen ist nicht heilbar, vielmehr muss zwingend ein neuer Termin bestimmt bzw. der Zuschlag versagt/aufgehoben werden. Das gilt auch, wenn die Terminsveröffentlichung hinsichtlich der Bezeichnung des Grundstücks, Zeit und Ort des Versteigerungstermins unvollständig, unrichtig oder irreführend ist (§§ 83 Nr. 7, 84 ZVG; Stöber, ZVG, 21. Aufl. 2016, § 83 Rdnr. 4.2) .

Zwischen Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Antragsgegner und dem Termin sowie zwischen der Zustellung der Terminsbestimmung an die Beteiligten und dem Termin müssen vier Wochen liegen (§ 43 Abs. 2 ZVG). Die Nichteinhaltung dieser Frist kann durch Genehmigung der Beteiligten geheilt werden (§§ 83 Nr. 1, 84 Abs. 1 ZVG; Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 6. Aufl. 2016, C 1.6.1).

Zwischen Terminsanberaumung und Versteigerungstermin sollen höchstens sechs Monate liegen, es sei denn, dass "besondere Gründe vorliegen" (§ 36 Abs. 2 Satz 1 ZVG). War das Verfahren zuvor eingestellt, so muss diese Frist (§ Abs. Satz 2 ).