Autoren: Nickel/Zempel |
Nach Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses erfolgt die Terminsbestimmung mit Veröffentlichung und Zustellung an die Beteiligten (§§
Zwischen Bekanntmachung und Termin müssen sechs Wochen liegen (§ |
Zwischen Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Antragsgegner und dem Termin sowie zwischen der Zustellung der Terminsbestimmung an die Beteiligten und dem Termin müssen vier Wochen liegen (§ |
Zwischen Terminsanberaumung und Versteigerungstermin sollen höchstens sechs Monate liegen, es sei denn, dass "besondere Gründe vorliegen" (§ |
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