Autoren: Nickel/Zempel |
Nach §
Genaue Bezeichnung des Grundstücks: Es darf keine Verwechslungsgefahr bestehen (LG Frankenthal, Rpfleger 1984, |
Zeit und Ort der Versteigerung: Anzugeben ist das Datum der Versteigerung, darüber hinaus die Gemeinde mit Straßen- und Anschriftenbezeichnung nebst Hausnummer sowie ggf. Gebäudeteile. |
Im Laufe der vierten Woche vor dem Versteigerungstermin "soll" das Gericht den Beteiligten - formlos - mitteilen, auf wessen Antrag die Versteigerung erfolgt und wegen welcher Ansprüche, in der Teilungsversteigerung also, dass die Versteigerung im Wege der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgt. |
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