9/4.7.2.2 Inhalt der Terminsbestimmung

Autoren: Nickel/Zempel

Nach § 37 ZVG muss die Terminsbestimmung bestimmte notwendige Angaben enthalten:

Genaue Bezeichnung des Grundstücks: Es darf keine Verwechslungsgefahr bestehen (LG Frankenthal, Rpfleger 1984, 326; LG Oldenburg, Rpfleger 1980, 306). Dazu gehören auch Angaben über die Lage mit Geschossbezeichnung und Anzahl der Räume (LG Rostock, Rpfleger 2011, 625). Insbesondere müssen die Angaben auch für ortsunkundige Personen ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulassen (BGH, NJW-RR 2013, 915). Erforderlich ist auch die Angabe der Nutzungsart (BGH, NJW-RR 2012, 145; OLG Nürnberg, MDR 2006, 656) und ob aus einer Grünfläche zwischenzeitlich Bauland geworden ist (OLG Karlsruhe, MDR 1990, 452). Bei Versteigerung von Teileigentum ist vor allem auch die Angabe des in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückten Miteigentumsanteils zwingend erforderlich (LG Potsdam, Grundeigentum 2012, 1703).

Zeit und Ort der Versteigerung: Anzugeben ist das Datum der Versteigerung, darüber hinaus die Gemeinde mit Straßen- und Anschriftenbezeichnung nebst Hausnummer sowie ggf. Gebäudeteile.

Im Laufe der vierten Woche vor dem Versteigerungstermin "soll" das Gericht den Beteiligten - formlos - mitteilen, auf wessen Antrag die Versteigerung erfolgt und wegen welcher Ansprüche, in der Teilungsversteigerung also, dass die Versteigerung im Wege der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgt.