Artikel 63 KSUe
Stand: 19.10.1996
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Kapitel VII Schlussbestimmungen

Artikel 63 KSUe Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Artikel 63

KSUe ( Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern )

Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den Staaten, die nach Artikel 58 beigetreten sind, a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 57; b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach Artikel 58; c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 61 in Kraft tritt; d) jede Erklärung nach Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 59; e) jede Vereinbarung nach Artikel 39; f) jeden Vorbehalt nach Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 55 sowie jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 60 Absatz 2; g) jede Kündigung nach Artikel 62.