Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den Staaten, die nach Artikel 58 beigetreten sind, a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 57; b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach Artikel 58; c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 61 in Kraft tritt; d) jede Erklärung nach Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 59; e) jede Vereinbarung nach Artikel 39; f) jeden Vorbehalt nach Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 55 sowie jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 60 Absatz 2; g) jede Kündigung nach Artikel 62.
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