OLG Bamberg - Beschluß vom 25.06.1996
2 UF 32/96
Normen:
BGB § 1573 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 264
FamRZ 1997, 819
JuS 1997, 465
NJW-RR 1997, 198
NJWE-FER 1997, 75
NJWE-FER 1997, 75 (LS)

Auswirkungen des Verlust einer bereits vor Scheidung ausgeübten Erwerbstätigkeit auf den nachehelichen Unterhalt

OLG Bamberg, Beschluß vom 25.06.1996 - Aktenzeichen 2 UF 32/96

DRsp Nr. 1997/517

Auswirkungen des Verlust einer bereits vor Scheidung ausgeübten Erwerbstätigkeit auf den nachehelichen Unterhalt

»1. Hat ein Ehegatte bei Rechtskraft der Scheidung schon längere Zeit eine Erwerbstätigkeit mit Einkünften ausgeübt, die zu seinem vollen Unterhalt ausreichen, so entsteht eine Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 4 BGB auch dann nicht, wenn er seinen Arbeitsplatz wenige Tage nach der Scheidung verliert.«2. Auch für die Unterhaltsansprüche nach § 1573 BGB gilt die notwendige Anknüpfung an bestimmte Einsatzzeitpunkte.3. Ist der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Scheidung berufstätig, ohne daß Unterhaltsansprüche nach §§ 1570 bis 1572 oder 1575 BGB bestünden, kann bei einem späteren Verlust der Arbeitsstelle nur über § 1573 Abs. 4 BGB ein Unterhaltsanspruch entstehen.4. Ob der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten durch die eigene Erwerbstätigkeit "nachhaltig gesichert" ist (§ 1573 BGB), ist aus der Gesamtschau des rückblickenden Betrachters im Zeitpunkt der Scheidung zu beurteilen.5. Liegt eine nachhaltige Sicherung im Zeitpunkt der Scheidung vor, so entsteht ein Unterhaltsanspruch auch dann nicht mehr, wenn der geschiedene Ehegatte nur kurze Zeit nach der Scheidung arbeitslos wird (hier: nach einem Monat).

Normenkette:

BGB § 1573 ;

Hinweise:

Anmerkung Hohloch, JuS 1997, 465

Fundstellen
EzFamR aktuell 1996, 264
FamRZ 1997, 819
JuS 1997, 465