Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Mai 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.240 €
I.
Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich nach dem Tod eines Ehegatten.
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