OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.11.2023
5 WF 127/23
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AGS 2024, 84
FamRZ 2024, 541
NZFam 2024, 187
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, vom 03.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 125/23

Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in einem Stufenverfahren wegen Zugewinnausgleichs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.11.2023 - Aktenzeichen 5 WF 127/23

DRsp Nr. 2024/3212

Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in einem Stufenverfahren wegen Zugewinnausgleichs

Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist der Gesuchsteller gehalten, nicht selbst genutztes Immobilienvermögen einzusetzen. Dies muss bei Teileigentum grundsätzlich auch durch Teilungsversteigerung erfolgen. Dafür ist bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine ausreichend lange Stundung der Zahlung aus dem Vermögen anzuordnen.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 03.08.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwältin Schäfer bewilligt.

2.

Die Antragstellerin hat eine Zahlung aus ihrem Vermögen in Höhe der verauslagten Verfahrenskosten zu erbringen. Diese Verpflichtung wird bis zum 31.12.2024 gestundet.

3.

Es bleibt vorbehalten, nach Bezifferung der Zahlungsstufe nochmals über die Höhe der bewilligten Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

III. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.