I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 03.08.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwältin Schäfer bewilligt.
2.Die Antragstellerin hat eine Zahlung aus ihrem Vermögen in Höhe der verauslagten Verfahrenskosten zu erbringen. Diese Verpflichtung wird bis zum 31.12.2024 gestundet.
3.Es bleibt vorbehalten, nach Bezifferung der Zahlungsstufe nochmals über die Höhe der bewilligten Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden.
II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
III. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
I.
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