OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.11.2023
16 UF 97/23
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 225 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 09.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 217/22

Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers im Abänderungsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.11.2023 - Aktenzeichen 16 UF 97/23

DRsp Nr. 2024/4283

Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers im Abänderungsverfahren

Zur Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers im Abänderungsverfahren. 1. Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers besteht im Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG dann nicht, wenn kein Gesichtspunkt denkbar ist, unter dem sich die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs auf ein bei diesem bestehendes Anrecht auswirken könnte. 2. Die Abänderungsmöglichkeit nach § 225 FamFG sieht eine Rechtskraftdurchbrechung in Form einer Totalrevision nicht mehr vor. Diese bezieht sich vielmehr nur noch auf die einzelne Versorgung, so dass weitere, im Ausgangsverfahren ausgeglichene Anrechte nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens werden und in diesem nicht überprüft werden müssen.

Tenor

1. Die Beschwerde der DRV gegen den am 15.06.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 09.06.2023 (Az. 4 F 217/22) wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 2.000,- €.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 225 Abs. 2;

Gründe

I.