Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Dem Beteiligten zu 1. kann Prozesskostenhilfe nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden. Die Sache wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht zurückverwiesen (vgl. insoweit Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 572, Rz. 23; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 572, Rz. 16), da dort unter Heranziehung der zum Scheidungsverfahren eingereichten PKH-Erklärung nebst Belegen, die das Amtsgericht für ausreichend erachtet, den Akten jedoch nicht beigefügt hat, Feststellungen zur Frage der Bedürftigkeit des Beteiligten zu 1. zu treffen sind, § 114 ZPO.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|