OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.11.2023
16 UF 65/23
Normen:
FamFG § 166 Abs. 1; FamFG § 166 Abs. 2; BGB § 1696 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 31.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 50/23

Darstellen der Überprüfung einer Kinderschutzmaßnahme als ein formloses Vorprüfungsverfahren; Überprüfung und Abänderung des Teilentzuges der elterlichen Sorge

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.11.2023 - Aktenzeichen 16 UF 65/23

DRsp Nr. 2024/4281

Darstellen der Überprüfung einer Kinderschutzmaßnahme als ein formloses Vorprüfungsverfahren; Überprüfung und Abänderung des Teilentzuges der elterlichen Sorge

1. Die Überprüfung einer Kinderschutzmaßnahme nach § 166 Abs. 2 FamFG stellt ein (formloses) Vorprüfungsverfahren dar, das auf die Frage ausgerichtet ist, ob ein Abänderungsverfahren nach §§ 166 Abs. 1 FamFG; 1696 Abs. 2 BGB einzuleiten ist. 2. Die nähere Ausgestaltung des Vorprüfungsverfahrens, insbesondere Art und Ausmaß der Tatsachenermittlung, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die gerichtlichen Ermittlungen können sich in der Einholung einer Stellungnahme beim Jugendamt und gegebenenfalls beim Vormund oder Pfleger erschöpfen. 3. Die Verfahrensvorschriften für Kindschaftssachen - insbesondere die für die Erstentscheidungen zwingenden Anhörungsregelungen - gelten für dieses Vorprüfungsverfahren nicht. 4. Besteht nach den gerichtlichen Ermittlungen kein Abänderungsbedarf, wird das Verfahren in der Regel durch formlosen Vermerk beendet. Erst wenn sich im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens ein möglicher Abänderungsbedarf ergeben hat, wird unter Vergabe eines neuen Aktenzeichens ein Abänderungsverfahren nach §§ 166 Abs. 1 FamFG; 1696 Abs. 2 BGB geführt. Zur Überprüfung einer Kinderschutzmaßnahme nach §§ 166 Abs. 1, Abs. 2 FamFG; 1696 Abs. 2 .