Einkommens-ABC: A-C

Autor: Weiberg

Abfindungen

Abfindungen z.B. gem. §§ 9, 10 KSchG dienen jedenfalls teilweise dem Einkommensausgleich und sind daher unter Umrechnung auf das zuvor erzielte Arbeitsentgelt als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 115 Rdnr. 5); ein etwa nicht verbrauchter Rest rechnet zum Vermögen (Dürbeck/Gottschalk, 8. Aufl. 2016, Rdnr. 250; a.A. LAG Niedersachsen, Rpfleger 1998, 527, das die Abfindung insgesamt zum Vermögen rechnen will, ebenso Künzl/Koller, 2. Aufl. 2003, Rdnr. 38; zur unterhaltsrechtlichen Behandlung von Abfindungen vgl. BGH, FamRZ 2012, 1040, 1044 f. - Ehegattenunterhalt - Änderung der Rechtsprechung m. Anm. Borth und BGH, FamRZ 2012, 1048 - Kindesunterhalt). Zur Behandlung von Abfindungen als Vermögen siehe Teil 5/6.4.

Siehe auch Stichwort Unterhaltsabfindung.

Altersvorsorgeunterhalt

Siehe unten Stichwort Unterhalt.

Arbeitnehmersparzulage

Die Behandlung der Arbeitnehmersparzulage ist streitig: Sie wird z.T. zum Einkommen (OLG Frankfurt, FamRZ 1982, 418), mit Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung zum Vermögen gerechnet (Dürbeck/Gottschalk, 8. Aufl. 2016, Rdnr. 253; Künzl/Koller, 2. Aufl. 2003, Rdnr. 39). Nach a.A. stellt sie kein Einkommen dar, weil der Arbeitnehmer darüber nicht laufend verfügen kann (Zimmermann, 5. Aufl. 2016, Rdnr. 52).

Arbeitsentgelt