Autor: Weiberg |
Darlehen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie von nahen Familienangehörigen oder vom Lebensgefährten stammen und von alsbaldiger Rückzahlungsverpflichtung nicht ausgegangen werden kann (Dürbeck/Gottschalk, 8. Aufl. 2016, Rdnr. 258; einschränkend OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2002, 233).
Einmalige Einkünfte sind auf den Zeitraum umzulegen, für den sie gewährt wurden (Dürbeck/Gottschalk, 8. Aufl. 2016, Rdnr. 261). Maßgeblich ist wie im Unterhaltsrecht das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen (LAG Berlin-Brandenburg, FamRZ 2010,
Ersparte Miete wird teilweise als Einkommen betrachtet (OLG Bamberg, JurBüro 1986,
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