Autor: Weiberg |
Die Grundrente nach dem BVG zählt zum Einkommen (LSG Baden-Württemberg, Breith. 1988,
Die Frage, ob durch das Sozialamt gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII als Einkommen i.S.v. § 115 ZPO zu betrachten ist, wird kontrovers beantwortet (vgl. BGH, FamRZ 2008, 781 m.w.N.):
Nach § 2 Abs. 2 SGB XII soll der Bezug von Sozialhilfe andere Träger von Sozialleistungen nicht entlasten, weshalb die Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Überprüfung der Voraussetzungen für die VKH unberücksichtigt zu bleiben hat (so OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, |
Nach a.A. hingegen ist die Gewährung von Sozialhilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts, nicht aber der Verfahrenskosten bestimmt (so LSG Niedersachsen, FamRZ 1984, |
Da § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a) ZPO lediglich auf § 82 Abs. 2 SGB XII und nicht auch auf dessen Absatz 1 verweist, wonach Sozialhilfe gerade kein Einkommen ist, betrachtet schließlich ein Teil der Rechtsprechung Sozialhilfe als Einkommen (so BVerfG, NJW 1988, 2231; OLG Celle, NdsRPfl 1985, 311; OLG Hamm, JurBüro 1986, |
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