Autor: Weiberg |
Sachbezüge sind Einkommen des Bezugsberechtigten (ausführlich Künzl/Koller, 2. Aufl. 2003, Rdnr. 76). Hierzu rechnen insbesondere Wohnung, Kost, Kleidung, Heizung, Beleuchtung, Nutzungsrechte, z.B. die Benutzung eines Firmenwagens für Privatfahrten, die nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch angesetzt werden kann (Künzl/Koller, 2. Aufl. 2003, Rdnr. 77 m.w.N.).
Siehe oben Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Spesen, die dem Arbeitnehmer steuerfrei erstattet werden, sind Ausgleich für zusätzlichen arbeitsbedingten Aufwand und daher wie im Steuerrecht nicht als Einkommen zu berücksichtigen (LAG Köln, BeckRS 2011, 77189).
Steuererstattungen sind wie bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen i.S.v. § 115 Abs. 1 ZPO zu behandeln (u.a. OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 1132), d.h. anteilig auf den laufenden Monat des Jahres umzurechnen (Dürbeck/Gottschalk, 8. Aufl. 2016, Rdnr. 281).
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