OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.10.2023
20 UF 17/23
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 3; VersAusglG § 47; BetrAVG § 4 Abs. 5; VersAusglG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 127/17
AG Heidelberg, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 127/17

Interne Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte im VersorgungsausgleichVerzinsung Ausgleichswerte im VersorgungsausgleichPrüfung Teilungsordnung im Vermögensausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2023 - Aktenzeichen 20 UF 17/23

DRsp Nr. 2023/13434

Interne Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleich Verzinsung Ausgleichswerte im Versorgungsausgleich Prüfung Teilungsordnung im Vermögensausgleich

1. Bei der internen Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte hat keine Maßgabenanordnung der Verzinsung des jeweiligen Ausgleichswerts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu erfolgen, wenn die Teilungsordnung die gleichmäßige Teilhabe des Ausgleichsanrechts an der Wertentwicklung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten gewährleistet.2. Zur Notwendigkeit der (gleichzeitigen) Übertragung von Fondsanteilen und des Anrechts auf eine garantierte Mindestversorgungsleistung bei interner Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der H. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 12.12.2022, Az. 33 F 127/17 VA, in Ziffer 1, Absätze 1 bis 3 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3. 4.