OLG Bamberg, vom 27.07.1988 - Aktenzeichen 2 WF 166/88
DRsp Nr. 1994/8156
A. Berufliche Entscheidungen des Unterhaltsschuldners (hier: Aufnahme eines Elektrotechnikstudiums durch einen Elektriker) sind grundsätzlich anzuerkennen, selbst wenn sie zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit führen. Der Unterhaltspflichtige hat jedoch den Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten durch geeignete Maßnahmen (z.B. Bildung von Rücklagen, Kreditaufnahme, Verwertung von Vermögensgegenständen) sicherzustellen. Scheiden derartige Überbrückungsmaßnahmen aus, muß er in der Regel seine beruflichen Pläne aufgeben oder zurückstellen. B. Berufliche Entscheidungen des Unterhaltsschuldners (hier: Aufnahme eines Elektrotechnikstudiums durch einen Elektriker) sind grundsätzlich anzuerkennen, selbst wenn sie zur Minderung der Leistungsfähigkeit führen. Der Unterhaltspflichtige hat jedoch den Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten durch geeignete Maßnahmen (z.B. Bildung von Rücklagen, Kreditaufnahme, Verwertung von Vermögensgegenständen) sicherzustellen. Scheiden derartige Überbrückungsmaßnahmen aus, muß er in der Regel seine beruflichen Pläne aufgeben oder zurückstellen. Dies gilt insbesondere, wenn die Sicherstellung des Mindestunterhaltes eines minderjährigen Kindes in Frage steht.