»Das für den Ehegattenunterhalt [Trennungsunterhalt gem. § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB] maßgebliche Einkommen des Bekl. ergibt sich nach Abzug des ungeschmälerten Tabellenbetrages für den Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle vor Durchführung des Kindergeldausgleiches (so auch Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. 1. 1985, Anm. B III, FamRZ 1984, 961, 962). Nach Abzug des Tabellenunterhaltes für beide Kinder verbleiben dem Bekl. in den Monaten Mai bis September 1987 (3 603 DM abzüglich 805 DM =) 2 798 DM. Es erscheint angemessen, den Unterhalt der Kl. auf rund ___ dieses Betrages zu bemessen, [also] rund 1 200 DM. ...
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