OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.12.2023
16 UF 195/22
Normen:
BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 02.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 137/22

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.12.2023 (16 UF 195/22) - DRsp Nr. 2024/6407

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.12.2023 - Aktenzeichen 16 UF 195/22

DRsp Nr. 2024/6407

Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist trotz vordergründiger Einigung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes erforderlich, wenn andernfalls das Kindeswohl durch den fortbestehenden Elternstreit beeinträchtigt wäre.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Heidelberg vom 02.12.2022, Az. 35 F 137/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das am ... geborene Kind K. auf den Antragsteller.

J. H. (im Folgenden Vater) und M. L. (im Folgenden Mutter) lernten sich im Jahr 1995 auf einer Reise in Mexiko kennen und schlossen am ... die Ehe miteinander. Die Mutter stammt gebürtig aus Mexico-City. Sie ist promovierte Biologin. Während der Ehe war sie hauptsächlich für die Versorgung der Kinder und den Haushalt zuständig. Der Vater ist habilitierter Geologe und Paläontologe.