OLG Koblenz - Beschluß vom 16.10.1991 (11 UF 985/91) - DRsp Nr. 1996/3334
OLG Koblenz, Beschluß vom 16.10.1991 - Aktenzeichen 11 UF 985/91
DRsp Nr. 1996/3334
Der Unterhaltsbedarf eines in den neuen Ländern lebenden minderjährigen Kindes bemißt sich nach den gleichen Grundsätzen wie in den alten Ländern. Ein Abschlag kommt nicht mehr in Betracht.