OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.06.2005
9 WF 159/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 S. 2 § 127 Abs. 2 S. 2 ; SGB XII § 90 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2005, 966
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 07.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 82/05

PKH: Mitwirkungspflichten der bedürftigen Partei - Angemessenheit eines Hausgrundstücks

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2005 - Aktenzeichen 9 WF 159/05

DRsp Nr. 2006/7178

PKH: Mitwirkungspflichten der bedürftigen Partei - Angemessenheit eines Hausgrundstücks

Zu den Mitwirkungspflichten einer bedürftigen Partei am Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und zur Beurteilung der Angemessenheit eines vom Antragsteller selbst bewohnten Hausgrundstückes.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 S. 2 § 127 Abs. 2 S. 2 ; SGB XII § 90 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Dies folgt jedoch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller ein Hausgrundstück bewohnt, welches einen Verkehrswert von 80.000 EUR aufweist. Insoweit ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller ein Schonvermögensbetrag von 2.300 EUR zusteht, der unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des Hausgrundstückes erheblich überstiegen ist. Diese Überlegung widerspricht aber dem Gesetzeswortlaut.