Schutzmaßnahmen in einem elterlichen Gewaltverhältnis
BGH, Beschluß vom 20.12.1972 - Aktenzeichen IV ZB 20/72
DRsp Nr. 1996/14931
Schutzmaßnahmen in einem elterlichen Gewaltverhältnis
Ist nach ausländischem Recht ein kraft Gesetzes bestehendes elterliches Gewaltverhältnis anzuerkennen (Artikel 3 des Haager Minderjährigenschutzabkommen), dann sind die Gerichte des Aufenthaltsstaates für Maßnahmen zum Schutz der Minderjährigen nach Artikel 1 und 2 des Abkommens nur unter den Voraussetzungen des Artikel 8 des Abkommens zuständig.Nach Artikel 8 MSA können trotz Bestehens eines Gewaltverhältnisses Schutzmaßnahmen getroffen werden, wenn und soweit der Minderjährige in seiner Person oder in seinem Vermögen ernstlich gefährdet ist.Das können auch Maßnahmen sein, die in ein Gewaltverhältnis eingreifen, nach deutschem Recht insbesondere vormundschaftgerichtliche Anordnungen.Eine (unmittelbar bewirkte) Grundrechtsverletzung kann nicht ohne weiteres daraus hergeleitet werden, daß das nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen anzuwendende Recht (hier: Iranisches ZGB) andere Normen über ein elterliches Gewaltverhältnis (hier: zugunsten des Vaters) nach der Scheidung enthält, die nicht der Gleichstellung von Mann und Frau genügen. (hier: deutsche Frau)
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