OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.10.2023
16 UF 7/23
Normen:
GewSchG § 1; FamFG § 62 Abs. 2 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 19.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 2472/22

Statthaftigkeit einer Beschwerde bei Eintritt einer Erledigung der Hauptsache nach Ablauf der Befristung einer gewaltschutzrechtlichen Anordnung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.10.2023 - Aktenzeichen 16 UF 7/23

DRsp Nr. 2024/4438

Statthaftigkeit einer Beschwerde bei Eintritt einer Erledigung der Hauptsache nach Ablauf der Befristung einer gewaltschutzrechtlichen Anordnung

1. Nach Ablauf der Befristung einer gewaltschutzrechtlichen Anordnung ist eine Erledigung der Hauptsache eingetreten und eine Beschwerde nicht mehr statthaft. 2. Bei Abstandsgeboten und Kontaktverboten gemäß § 1 GewSchG handelt es sich in der Regel nicht um schwerwiegende Grundrechtseingriffe im Sinne von § 62 Abs. 2 FamFG.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 22.12.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 19.12.2022, Aktenzeichen 8 F 2472/22, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GewSchG § 1; FamFG § 62 Abs. 2 Nr. 1, 2;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.

Bei den Beteiligten handelt es sich um ein mittlerweile geschiedenes Ehepaar. Sie haben zwei gemeinsame minderjährige Söhne und zwar M. F. H., geboren am ..., und L.-A. H., geboren am ... Die Kinder leben im Haushalt der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat Umgang.

1. 2. 3.