OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.08.2023
5 UF 212/22
Normen:
FamGKG § 40; FamGKG § 42 Abs. 2; FamGKG § 42 Abs. 3; BGB § 1748; FamGKG § 45; FamGKG § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 155/22

Verfahrenswert bei VolljährigenadoptionFestsetzung Verfahrenswert Adoption eines ErwachsenenVorliegen einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit bei Adoptionssache

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.08.2023 - Aktenzeichen 5 UF 212/22

DRsp Nr. 2023/13989

Verfahrenswert bei Volljährigenadoption Festsetzung Verfahrenswert Adoption eines Erwachsenen Vorliegen einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit bei Adoptionssache

In Volljährigenadoptionsverfahren ist es bei der Anwendung des § 42 Abs. 2 FamGKG angemessen, als Verfahrenswert grundsätzlich 5 % des Vermögens festzusetzen.

Tenor

1.

Die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren tragen der Anzunehmende, die Anzunehmende und der Annehmende je zu einem Drittel. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

2.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.750 € festgesetzt.

3.

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung von Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 22.09.2022 auf 30.750 € festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 40; FamGKG § 42 Abs. 2; FamGKG § 42 Abs. 3; BGB § 1748; FamGKG § 45; FamGKG § 43 Abs. 1;

Gründe

1. Nach Rücknahme der Beschwerde ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 84, 81 FamFG zu entscheiden. Dabei entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Gerichtskosten den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.

2. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG.