Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 29.12.2022 in Ziffern 1 und 2 des Tenors aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Verhängung von Ordnungsmitteln abgewiesen.
2.Gerichtskosten für das Vollstreckungsverfahren erster und zweiter Instanz werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln in einem Umgangsverfahren.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern des Kindes G., geboren 2015 (7 Jahre alt). Das Kind lebt bei der Mutter, der Vater nimmt Umgang wahr. Mit Beschluss vom 25.08.2022 regelte das Familiengericht den regelmäßigen Umgang des Kindes mit dem Vater wie folgt:
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