OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.01.2023
5 UF 188/22
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 1666 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2 S. 3; FamFG § 49 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 957
FuR 2023, 288
Vorinstanzen:
AG Bad Säckingen, vom 22.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 13/22

Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung bei SchulverweigerungEntziehung des elterlichen Sorgerechts in schulischen Angelegenheiten und bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei SchulverweigerungVerpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule während der Corona-Pandemie trotz Test- und MaskenpflichtFortbestehende Verpflichtung zum Schulbesuch trotz anderweitiger hinreichender WissensvermittlungAbgrenzung des Erziehungsrechts der Eltern gegenüber dem Recht des Kindes auf freie EntfaltungPrüfungspflicht des Familiengerichts bei Schulverweigerung trotz Möglichkeit der Anordnung schulrechtlicher Maßnahmen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 5 UF 188/22

DRsp Nr. 2023/1926

Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung bei Schulverweigerung Entziehung des elterlichen Sorgerechts in schulischen Angelegenheiten und bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Schulverweigerung Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule während der Corona-Pandemie trotz Test- und Maskenpflicht Fortbestehende Verpflichtung zum Schulbesuch trotz anderweitiger hinreichender Wissensvermittlung Abgrenzung des Erziehungsrechts der Eltern gegenüber dem Recht des Kindes auf freie Entfaltung Prüfungspflicht des Familiengerichts bei Schulverweigerung trotz Möglichkeit der Anordnung schulrechtlicher Maßnahmen

1. Bei einer Weigerung der Eltern, das Kind eine Schule besuchen zu lassen, kommt eine Kindeswohlgefährdung in Betracht, auch wenn die Eltern auf andere Weise für eine hinreichende Wissensvermittlung und sonstige Entwicklung des Kindes sorgen.2. Allein die Möglichkeit von schulrechtlichen Maßnahmen entbindet die Familiengericht nicht von der Pflicht, bei Schulverweigerung eine Kindeswohlgefährdung zu prüfen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Eltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Säckingen vom 22.08.2022 in Ziffern 1 bis 3 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3.